Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 - Vertragsgegenstand
Der Mieter erhält mit Abschluss eines Mietvertrags vom Vermieter das entgeltliche Recht, den Mietgegenstand bestimmungs- und sachgemäß am angegebenen Lieferort/Standort, hervorgehend aus dem Mietvertrag, zu nutzen.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jede Ortsveränderung / Baustellenwechsel unverzüglich mitzuteilen. Des Weiteren hat der Mieter sicherzustellen, dass der Mietgegenstand vor Zugriffen oder Beschädigungen durch Dritte geschützt ist. Ein Anspruch auf Übereignung des Mietgegenstandes wird für den Mieter durch diesen Vertrag nicht begründet.
Es gelten zu jeder Zeit die ausgewiesenen allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Mietbedingungen.

§ 2 - Leistungsumfang
In der Miete sind Kosten für die Amortisation des Mietgegenstandes enthalten. Nicht enthalten sind die Betriebs-, Wartungs- und Erhaltungskosten. Diese trägt der Mieter.

§ 3 Lieferung, Gefahrenübergang
Vom Vermieter genannte Liefertermine sind unverbindlich. Bei Nichteinhaltung stehen dem Mieter keine Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter zu. Die für den Betrieb des Mietgegenstandes erforderlichen elektrischen Anschlüsse und sonstige Voraussetzungen schafft der Mieter auf seine Kosten. Der Mieter erhält eine angemessene Einweisung in die Bedienung und Technik des Mietgegenstandes. Der Kostenaufwand dafür wird nach unseren gültigen Stundensätzen berechnet. Mit Übernahme des Mietgegenstandes geht die Gefahr, d.h. insbesondere das Risiko des Unterganges, des Verlustes oder der Beschädigung auf den Mieter über. Die fachliche und sachliche Qualifikation des Bedienungspersonales (Mieter) ist Voraussetzung.

§ 4 - Selbstabholung / Selbsttransport
Bei Selbstabholung/Selbsttransport hat der Mieter/Fahrer nach §22 StVO und VDI 2700 die Maschinen zu sichern. Die Verantwortung dafür obliegt alleine beim Mieter/Fahrer/abholende Person.

§ 5 - Benutzung und Wartung
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand nach den Anweisungen der Betriebsanleitung und des Vermieters zu bedienen und sorgfältig zu behandeln.
Störungen am Mietgegenstand hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich zu melden. Alle Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten dürfen nur vom Vermieter durchgeführt werden. Soweit erforderlich, hat der Mieter den Mietgegenstand hierfür zum Vermieter zu bringen. Alle Betriebs-, Erhaltungs- und Ersatzteilkosten gehen zu Lasten des Mieters. Verschleißt der Mietgegenstand durch unsachgemäßen Gebrauch derart, dass er nicht mehr repariert werden kann, so hat der Mieter Ersatz in Höhe der Anschaffungskosten eines gleichwertigen, ordnungsgemäß genutzten Mietgegenstandes zu leisten.
Die tägliche Inspektionspflicht vor Inbetriebnahme ist Bestandteil der täglichen Wartungsarbeiten während der Miete und ist vom Mieter durchzuführen. Schäden, welche aus Vernachlässigung dieser Pflichten entstehen, werden dem Mieter in voller Höhe in Rechnung gestellt.

§ 6 - Informationspflicht des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache und dem Mietvertrag stehen, unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere bei Beschlagnahmung durch Dritte, bei Pfändung oder ähnlichen Maßnahmen, die die Mietsache beeinträchtigen oder gefährden, bei Konkurs- oder Vergleichsanträgen über das Vermögen des Mieters.

§ 7 - Kündigung
Der Vertrag ist vom Vermieter ohne Frist kündbar, wenn:
- der Mieter trotz Mahnung und Fristsetzung mit der Begleichung eines fälligen Betrages länger als 5 Tage in Verzug kommt
- der Mieter seine Zahlungen einstellt, insbesondere wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird, oder wenn ein außergerichtliches Vergleichsverfahren angestrebt wird
- sich aus Umständen ergibt (z.B. Vollstreckungsmaßnahmen usw.), dass der Mieter den fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt
- der Mieter seine Vertragspflichten verletzt, insbesondere den Mietgegenstand nicht ordnungsgemäß behandelt und auf eine entsprechende Abmahnung des Vermieters nicht unverzüglich reagiert.
Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Vermieter seine Vertragspflicht trotz Fristsetzung nicht erfüllt, d.h. insbesondere, wenn er notwendige Reparaturen nicht in angemessener Frist durchführt.

§ 8 - Versicherungsschutz
Der Mieter verpflichtet sich zum Abschluss einer Maschinenversicherung nach ABMG92. Bei Maschinenbruch beträgt die Selbstbeteiligung je Schadensfall 2.500 EURO netto durch den Mieter. Bei Maschinen, die im Abbruch eingesetzt werden, verdoppelt sich die Selbstbeteiligung. Schäden an Reifen bzw. Gummiketten sind von der Versicherung ausgeschlossen und werden nach Reparaturaufwand berechnet. Das Haftpflichtrisiko ist nicht versichert. Der Tagessatz der Versicherung gilt pro Kalendertag. Im Falle des Diebstahls beträgt die Selbstbeteiligung 30% vom aktuellen Zeitwert der jeweiligen Maschine, mindestens jedoch 5.000 EURO netto und muss durch den Mieter getragen werden.
Pro Tag Freimeldung sowie bei nicht Verwendung an Sonn- und Feiertagen wird eine Versicherungspauschale in Höhe von 10% des Tagesnettopreis des Mietobjekts berechnet.

§ 9 - Aufrechnung, Zurückbehaltung
Störungen des Mietgegenstandes berechtigen den Mieter nicht, die Miete ganz oder teilweise zu kürzen, es sei denn, die Störung ist vom Vermieter zu vertreten. Eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen eigener Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung des Mieters ist rechtskräftig festgestellt oder unstreitig. Eine Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

§ 10 – Preise, Kaution, Zahlungsziel
Der jeweilige Mietpreis gilt grundsätzlich pro Werktag Montag - Samstag, wobei ein einschichtiger Betrieb von täglich 8 Stunden zugrunde gelegt wird. Mehrstunden, 9te bis 11te Betriebsstunde, werden mit 1/8 des Tagesmietpreises berechnet. Ab der 12ten Betriebsstunde wird ein weiterer Miettag berechnet. Die Kaution beträgt mind. € 500,- je Maschine. Freimeldungen haben bis 16:30 Uhr am Vortag der Mietbeendigung oder Mietaussetzung zu erfolgen. Das Zahlungsziel ist eine sofortige Zahlung, welche nach 3 Tagen ohne Zahlungseingang sofort in Verzug tritt. Wenn mit dem Vermieter schriftlich andere Zahlungskonditionen vereinbart wurden, tritt automatisch 1 Tag nach Ablauf des Zahlungsziels Verzug ein. Mahnkosten, Anwalts- und Gerichtskosten sowie Zinsen gehen zu Lasten des Schuldners. Alle ausgewiesenen Preise sind Nettopreise zzgl. der aktuell geltenden MwSt.

§ 11 - Schlussbestimmungen
Der Vermieter ist berechtigt, binnen 30 Tagen nach Unterzeichnung dieses Vertrages durch ihn vom Vertrag zurückzutreten, ohne das dem Mieter Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter zustehen. Zusatzvereinbarungen oder Nebenabreden sind nicht getroffen. Sollte eine Bestimmung des Vertrages und dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Linz/Rhein.

THIEL Baumaschinen & Anhänger, 53567 Buchholz
Stand November 2022

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